4. Was bedeutet Freiheitsentziehung und geschlossene Unterbringung?
Hier erfährst du, was du bei einer geschlossenen Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme erwarten kannst. Du bekommst einen Eindruck davon, wie eine geschlossene Unterbringung aussehen und wie der Tag ablaufen könnte sowie Möglichkeiten der Freizeitgestaltung.
4.1 Was ist eine Freiheitsenziehende Maßnahme (FEM)?
Zur Freiheitsentziehenden Maßnahmen gehört alles, was dich am Fortkommen hindert. Wenn dir also jemand oder etwas umfassend das Ausüben deiner persönlichen Freiheiten nimmt. Ob eine Freiheitsentziehende Maßnahme oder eine Geschlossene Unterbringung vorliegt, ist nicht immer leicht zu bestimmen und kann vom Einzelfall abhängen, z.B. bei Fixierungen.[1]
Ohne richterlichen Beschluss dürfen keiner dieser Maßnahmen angewendet werden, auch dann nicht wenn deine Sorgeberechtigten schon zugestimmt haben. So eine FEM darf nur im äußersten Notfall (Ultima Ratio) angewandt werden und auch nur dann, wenn es wirklich keine andere Möglichkeit mehr gibt. Sie darf nur so lange dauern, wie unbedingt nötig. FEM`s greifen nämlich absolut in dein Grundrecht auf Freiheit ein.
Im Artikel 2 des Grundgesetzes steht, dass der Schutz der persönlichen Freiheit, also auch der Bewegungsfreiheit, besonders geschützt werden soll. Auch im Artikel 104 Grundgesetz steht, dass über eine freiheitsentziehende Maßnahme nur ein Richter entscheiden darf. Im § 239 Strafgesetzbuch steht, dass Personen, die FEM`s ohne Genehmigung durch ein Familiengericht an dir durchführen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden können.
[1] BVerfG, Urteil vom 247.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16
4.2 Dauer des Aufenthaltes
Die Dauer der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahmen wird vom Familiengericht festgelegt. Die Dauer darf allerdings 6 Monate nicht überschreiten. Wenn die Unterbringung/Maßnahmen nach 6 Monaten weiter andauern sollen, ist ein weiterer Beschluss vom Familiengericht notwendig (siehe §167 Abs. 7 FamFG).
Freiheitsentziehende Maßnahmen in der GU müssen zusätzlich vom Familiengericht genehmigt werden. Die Genehmigung der GU berechtigt nicht „automatisch“ dazu, an dir freiheitsentziehende Maßnahmen anzuwenden.
4.3 Beschreibung der möglichen Maßnahmen (Fixierung, Einsperrung, Time-out- Räume etc.)
Es gibt körpernahe und körperferne Maßnahmen. Alles, was dich direkt am Bewegen hindert, sind körpernahe Maßnahmen. Beispiele dafür sind unter anderem hochgezogene Bettgitter und Fixiergurte. Körperferne Maßnahmen beziehen alles ein, was dich indirekt daran hindert, wegzukommen, also zum Beispiel abgeschlossene Türen oder Fenster, wegnehmen der Kleidung oder versperren von Wegen.
Auch sedierende Medikamente (Medikamente, die dich beruhigen und schläfrig machen) und Drohungen sind Freiheitsentziehende Maßnahmen. Folgend werden dir die Maßnahmen genauer erklärt:
Einsperrung:
Wenn du daran gehindert wirst dich frei zu bewegen, weil du zum Beispiel in deinem Zimmer bleiben musst und dich jemand aktiv daran hindert und diese Einsperrung länger als 30 Minuten dauert oder regalmäßig durchgeführt wird, dann ist das nur erlaubt, wenn ein Familiengericht zustimmt.[1]
[1] BGH FamRZ (juristische Fachzeitschrift) 2015, 567, 568
Time-Out-Raum:
In einigen Einrichtungen werden Menschen zur Beruhigung in einen reizarmen Raum gesperrt. Dieser Raum wird häufig Time-Out-Raum genannt. Er kann aber auch anders heißen. Das Ziel ist es, dass dieser Mensch durch die reizarme Umgebung wieder zur Ruhe kommt.
Es geht um soziale und kommunikative Ausgrenzung. Mit diesem Menschen wird kaum gesprochen. Es wird nicht als „Wegsperren“ kommuniziert, ist aber eigentlich nichts Anderes. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass der Time-Out-Raum auch gerne als erzieherische Maßnahme missbraucht wird.
Das ist aus rechtlicher Sicht nicht zulässig. Das Einsperren in einen Time-Out-Raum ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die Selbst- oder Fremdgefährdung abwenden soll und auch nur für diesen Zweck erlaubt ist.
Wenn du dich also auf normale Weise mit einer Fachkraft streitest oder dich nicht benimmst, Regeln nicht befolgst, ist dies kein Grund dich in einen Time-Out-Raum einzusperren. Eine Genehmigung nach § 1631b BGB dafür ist notwendig, jedoch auch nachträglich einholbar.
Fixierung:
Das bedeutet das „Festbinden“ eines Menschen an einem Bett, Stuhl oder Ähnliches. Gängig ist eine sogenannte „Fünfpunktfixierung mittels Gurten“ am Bett. Dabei werden spezielle Gurte benutzt um den Menschen an Armen, Beinen und dem Körper zu fixieren.
Zusätzlich besteht noch die Möglichkeit einen Gurt am Kopf zu befestigen, um das Schlagen mit dem Kopf an das Bett zu verhindern. Der Mensch ist so daran gehindert, sich zu bewegen und kann sich nicht mal selber kratzen. Die Bewegungsfreiheit wird vollständig aufgehoben. Die Anwendung von Fixierungen sind genehmigungspflichtig beim Familiengericht.
Sedierung:
Die Sedierung wird auch „chemische Fixierung“ genannt. Durch die Gabe von sedierenden Medikamenten wird der Mensch ruhiggestellt. Auch eine Sedierung ist genehmigungspflichtig beim Familiengericht.
4.4 Was ist eine Geschlossene Unterbringung?
Eine Geschlossene Unterbringung ist eine Einrichtung, in der durch bauliche Maßnahmen (zum Beispiel Zäune, verschlossene Türen, Gitter etc.) Menschen daran gehindert werden können, die Einrichtung zu verlassen. Geschlossene Einrichtungen gibt es in Kinder-und Jugendpsychiatrien (KJP) und in der Kinder- und Jugendhilfe.
Geschlossene Einrichtungen sind genehmigungspflichtig. Wenn du in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden sollst, muss ein Familiengericht nach 1631b BGB zustimmen.
4.5 Möglicher Tagesablauf
Wir haben alle Erfahrung mit geschlossener Unterbringung. Es gibt einen geregelten Tagesablauf und keine Ausnahmen. Fehler werden sehr streng sanktioniert. Wir stellen hier einen typischen Tagesablauf dar, wie wir ihn erfahren haben. Je nach Vertrauen der Betreuer*innen zu dir und den Vorgaben aus dem strukturierten Tagesablauf, sind Ausgänge auf dem Gelände oder in die Stadt möglich.
Am Wochenende wird gemeinsam gekocht, es werden Ausflüge gemacht und wir dürfen länger schlafen oder wach bleiben. Je nach Verhältnis zu den Betreuern kann man über den Tagesablauf auch mal diskutieren und sich ein paar Ausnahmen erlauben. In der Regel ist der Tagesablauf folgendermaßen:
6:45-7:15 Aufstehen
7:15-7:30 Frühstück
7:30-7:50 Rauchzeit
7:50-7:55 Zähneputzen
7:55-12:55 Schule
13:00-13:30 Mittagessen
13:30-13:45 Rauchzeit
13:45-14:45 Hausaufgabenzeit
14:45-16:00 Freizeit
Je nach Tag (Gruppengespräch, Fahrradgruppe, Coolnesstraining oder Großputz)
16:00-17:00 Stille Stunde (sich runterfahren und entspannen)
17:00-18:15 Freizeit (TV, Billard, …)
18:15-18:45 Abendessen
18:45-19:00 Rauchzeit
19:00-19:45 Freizeit
19:45-20:00 Tagesauswertung, das heißt die Reflexion des Tages (außer donnerstags)
20:00-21:25 Freizeit
21:25-21:30 Zähneputzen, waschen und schlafen gehen
Besucherzeiten gibt es in der Regel nur am Wochenende.
4.6 Besonderheiten (Baulichkeiten) einer geschlossenen Einrichtung
Wir haben hier zusammengetragen, wie eine geschlossene Unterbringung nach unserer Erfahrung aussieht:
Um das Gebäude gibt es einen Zaun, der abgeschlossen ist. Dieser Zaun ist ungefähr 4 Meter hoch. Wenn man ins Haus gehen möchte muss man die Tür aufschließen lassen. In den Zimmern gibt es doppelte Fensterscheiben mit Plexiglas. Die Fenster mit den Plexiglasscheiben kann man nicht öffnen. Es gibt zusätzlich ein Fenster, das man öffnen kann, wo allerdings ein Gitter davor ist, damit man nicht entkommen kann.
Das Gitter vor dem Fenster hat Löcher. Die Löcher sind so klein, dass man nicht mit dem Finger durchkommt. An den Türen ist ein doppelter Verschluss, man muss sich das so vorstellen, dass es ein ganz normales Schloss gibt und ein Balken an der Tür, der von außen verriegelt werden kann. Der Balken ist in der Mitte von der Tür und wenn er verriegelt wird, geht er links und rechts in die Wand. Es gibt keine Chance da raus zu kommen ohne dass jemand es aufschließt.
In den Zimmern gibt es ein eigenes Badezimmer mit Dusche, Toilette und Waschbecken. In jedem Raum ist ein Notrufknopf. Der Strom und das Licht werden nachts ausgeschaltet.
Nachtlichter werden nachts angeschaltet, egal ob man will oder nicht. In den Zimmern gibt es in der Regel keine Kameras. Im Haus sind 2 Kameras angebaut. Eine filmt den Garten und die andere den Flur. Es gibt einen Nachtwächter, damit man nachts nicht aus dem Zimmer kommen kann.
Solltest du wegen einer akuten Krisensituation in die Kinder- und Jugendpsychiatrie kommen oder während deines Aufenthaltes dort in eine solche Situation kommen, kommst du in der Regel in einen Raum mit einer Videokamera, damit du zu deinem eigenen Schutz überwacht werden kannst.