3. Bin ich hier überhaupt richtig?

In diesem Kapitel erfährst du einige Punkte, ob du überhaupt in der geschlossenen Unterbringung sein solltest oder ob die freiheitsentziehende Maßnahme für dich richtig ist. Unser Ziel ist es, dass du die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Maßnahme oder eine geschlossene Unterbringung kennst und dir selbst bei Rechtsverstößen helfen kannst oder Hilfe holen kannst.

Deine Freiheit zu entziehen oder zu beschränken ist ein massiver Einschnitt in deine Grundrechte. Das darf nur in Ausnahmefällen geschehen. Schau dir die Voraussetzungen auf den nächsten Seiten an und überlege, ob die überhaupt für dich zutreffen.

§ 1631b BGB:(1) „(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. (2) Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (3) Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.“

Auf Grundlage des §1631b BGB darf dir die Freiheit nur entnommen werden, wenn das „Wohl des Kindes“, also dein Wohl gefährdet ist. Dieser Begriff „Wohl des Kindes“ ist ein sogenannter „unbestimmter Rechtsbegriff“ und muss ausgelegt werden.

Unter Kind werden dabei alle Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind verstanden. Auslegung bedeutet, dass der*die Richter*in darüber innerhalb bestimmter Grenzen frei entscheiden kann. Welche Grenzen einzuhalten sind, erfährst du nachfolgend.

In der Regel wird das „Wohl des Kindes“ jedoch dann als gefährdet angesehen, wenn Vernachlässigung, Gewalt, Misshandlung oder eine erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Es reicht nicht, dass es zu solchen Gefährdungen kommen könnte. Es muss mit einer hohen Wahrscheinlichkeit dazu kommen oder schon dazu gekommen sein.

Du darfst nur geschlossen oder freiheitsentziehend untergebracht oder behandelt werden, wenn es keine anderen geeigneten Möglichkeiten mehr gibt, um das Kindeswohl wiederherzustellen, also eine Gefahr von dir oder anderen abzuwenden. Wenn es also die „Ultima Ratio“ ist.

Als „Ultima Ratio“ werden Handlungen bezeichnet, die als die letzte Möglichkeit oder einzige Option erscheinen. Dazu zählt auch Zwang in jeglicher Form. Es ist also immer zu fragen: Gibt es nicht noch andere Möglichkeiten? Nur wenn die Frage mit „Nein“ beantwortet werden kann, sind alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft und der Freiheitsanzug angemessen. Auch der deutsche Ethikrat vertritt diese Meinung. Du solltest also darauf bestehen, dass es alternative Möglichkeiten für euch gibt und dass sich intensiv bemüht wird, diese zu suchen und zu finden. Ihr könnt natürlich auch gerne selber Vorschläge machen.

Es gibt verschiedene andere Hilfeformen, die als andere Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollten. Wenn du überwiegend Probleme mit deiner Familie hast, kann eine Familienhilfe durch einen Erziehungsbeistand erfolgen.

Ein Erziehungsbeistand ist ein/e Sozialpädagog*in, der/die mehrfach die Woche zu dir kommt und dich bei deinen Problemen mit deiner Familie unterstützen kann. Es gibt auch Tagesgruppen oder Tageskliniken, wo du, wenn du möchtest, verschiedene Therapien machen kannst, damit es dir bessergeht. Abends kannst du dann wieder nach Hause gehen. Du kannst diese Einrichtungen jederzeit verlassen, falls du es möchtest.

Es kann möglich sein, dass die Probleme so stark sind, dass du eine Auszeit von zu Hause brauchst oder auch auf längere Dauer nicht nach Hause kannst. Für solche Fälle gibt es betreute Kinder- und Jugendwohngruppen. Darunter gibt es auch welche, die einen therapeutischen Schwerpunkt haben. Hierbei ist die Rede von Wohngruppen, die du jederzeit verlassen kannst. Dies sind nur Beispiele. Du siehst also, dass es Alternativen zur Freiheitsentziehung gibt. Es muss immer geprüft werden, welche anderen konkreten Möglichkeiten als den Freiheitsentzug es für dich entsprechend deiner Probleme gibt.

In der Regel kann dir deine Freiheit nur entzogen werden, wenn eine „erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung“ vorliegt. Was heißt das?

Unter selbstgefährdendem Verhalten versteht man Handlungen, die bewusst oder unbewusst eine Schädigung beziehungsweise eine Verletzung der eigenen Gesundheit verursachen könnten. Diese Schädigung kann sowohl körperlich als auch seelisch sein. Zu selbstverletzenden und fremdgefährdenden Verhaltensweisen gehören:

  • Fremdgefährdung, das heißt, dass du andere gefährdest oder verletzt.
  • Selbstgefährdung, das heißt, du verletzt dich körperlich zum Beispiel durch eine Essstörung.
  • Selbstmordgedanken, das heißt, du denkst daran dich zu töten oder hast es auch schon versucht.
  • Selbstsabotage, das heißt, wenn du aktiv durch dein eigenes Verhalten deine Ziele und Wünsche nicht berücksichtigst oder dir immer selbst im Weg stehst.
  • Hochrisikoverhalten, das heißt, dass du dich mit deinen eigenen Verhaltensweisen selbst in Gefahr bringst (zum Beispiel mit Drogen, Alkohol oder gefährlichen Aktionen).

 

Solltest du oder eine dir nahestehende Person von Selbst- oder Fremdverletzendem Verhalten bedroht oder betroffen sein kannst du dir bei diesen Stellen kostenlose, anonyme und schnelle Hilfe per Telefon, Mail, Chat oder im direkten Kontakt suchen.

Damit ein Familiengericht eine freiheitsentziehende Maßnahme oder Unterbringung anordnen kann, braucht es bestimmte Voraussetzungen.

Für eine geschlossene Unterbringung ist ein Sachverständigengutachten notwendig, welches auch von einem in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeut*innen, Psycholog*innen, Pädagog*innen oder Sozialpädagog*innen erstattet werden kann.

Ausschließlich für freiheitsentziehende Maßnahmen bedarf es nun verpflichtend ein ärztliches Zeugnis. Eine Ärzt*in in Ausbildung ist dafür nicht geeignet [1]. Diese Ärzt*in muss mit dir persönlich gesprochen haben, um das Zeugnis zu erstellen. Es darf nicht einfach nur in deine Akte geschaut werden und aus diesen Informationen ein Zeugnis erstellt werden. So ein Zeugnis ist ungültig. Für dieses Gutachten muss nicht unbedingt ein Gespräch mit dir geführt werden. Wenn du dich dazu in der Lage fühlst, solltest du trotzdem versuchen, dieses Gespräch mit dem/der Gutachter*in zu führen.[2]

[1] AG Euskirchen (Abteilung 40) Beschluss vom 28.07.2017 – 40 F 113/17

[2] Interessante Hinweise, was in so einem Gutachten stehen muss, finden sich hier: Dettenborn/Fichtner: Empfehlungen zum Verfassen und Prüfen von psychologischen Sachverständigengutachten im Familienrecht – eine praktische Anleitung, NZFam 2015, 1035.

Du kannst nur freiheitsentziehend gegen deinen Willen untergebracht oder behandelt werden, wenn ein Familiengericht dem zustimmt. Dafür braucht es einen Antrag deiner Personensorgeberechtigten (Eltern oder Vormund*in oder Ergänzungspfleger*in mit Aufenthaltsbestimmungsrecht). In dem Antrag muss genau stehen, warum die Maßnahme oder die Unterbringung nötig ist.

Wenn du freiheitsentziehend untergebracht werden sollst in einer geschlossenen Unterbringung müssen Familienrichter*innen dich persönlich anhören und dich fragen, was du von der Maßnahme oder Unterbringung hältst. Hier kannst du auch andere Ideen vorbringen oder vorschlagen.

Das Gericht muss dir einen Verfahrensbeistand geben. Dieser muss sich mit dir treffen und deine Interessen in das Verfahren einbringen und dich im Verfahren unterstützen (suche im Internet nach „§167 FamFG“). Wenn du über 15 Jahre alt bist, kannst du auch selbst eigene Rechtsanwält*innen beauftragen dich zu vertreten.[1]

Wenn du unter 15 Jahre alt bist kannst du einen Beistand, das heißt, einen Menschen zu dem du Vertrauen hast, ins Verfahren miteinbeziehen.

Das Familiengericht muss eine mündliche Verhandlung ansetzen, in der du auch sprechen darfst. Wenn du nicht angehört wirst, ist das ein offensichtlicher Verfahrensfehler, gegen den du Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) einreichen kannst. Dazu hast du die Möglichkeit deinen eigenen Standpunkt darzustellen. Außerdem musst du über den weiteren Umgang mit dir vor dem Gericht aufgeklärt werden.

In der Regel ist eine Anhörung ab einem Alter von etwa drei bis vier Jahren des Kindes erforderlich.

Schon wenn ein Kind vier Jahre alt ist, soll es angehört werden. Ein Kind von 14 Jahren muss zwingend angehört werden. Nur eine Beobachtung des Kindes reicht nicht aus. Auch muss mit dem Kind ein Gespräch stattfinden. Selbst wenn ein Sachverständigengutachten vorliegt, muss eine persönliche Anhörung durchgeführt werden.[2]

Auch deine Eltern müssen angehört werden, auch wenn sie nicht (mehr) sorgeberechtigt sind.[3]

Das Familiengericht wird in einem Beschluss festlegen, ob du geschlossen untergebracht werden darfst oder freiheitsentziehende Maßnahmen angewandt werden dürfen.

Das Gericht muss prüfen, ob die Maßnahme oder Unterbringung verhältnismäßig ist, das bedeutet (1.) geeignet ist, (2.) erforderlich ist, (3.) und der mit der Maßnahme oder Unterbringung verbundene Grundrechtseingriff (Freiheitsentzug) angemessen ist, um die Gefährdung deines Wohls zu verhindern. Das muss das Gericht gut begründen.

Wenn das Familiengericht beschließt, dass du freiheitsentziehend untergebracht werden darfst, dürfen die Personensorgeberechtigten eine entsprechende Einrichtung suchen und auswählen.

Die Maßnahme oder Unterbringung darf nur für 6 Monate durch das Familiengericht genehmigt werden. Ohne weiteren Beschluss darf es nicht länger gehen.

Wenn du akut in eine Klinik eingewiesen wirst, weil es dir nicht gut geht und dort deine Freiheit eingeschränkt wird, dann muss das Verfahren, wie wir oben dargestellt haben, unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“ (§120 BGB) nachgeholt werden.

Gegen den Beschluss des Familiengerichtes, kannst du Beschwerde beim Oberlandesgericht einreichen (§336 FamFG).

Dazu sollest du eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Du kannst dich auch an eine Ombudstelle wenden.

[1] OLG Dresden, Beschluss vom 24.1.2014 – 22 WF 15/14.

[2] Grabow: Anhörung von Kindern und Jugendlichen im Unterbringungsverfahren, FPR (juristische Fachzeitschrift) 2011, 550.

[3] OLG Naumburg, Beschluss vom 7. 12. 2009 – 8 UF 207/09.

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